Betriebsordnung

FÜR DEN FLUGPLATZ DER FLUGUNION SEITENSTETTEN-BIBERBACH

Um einen möglichst reibungslosen, ungestörten und vor allem unfallfreien Flugbetrieb zu gewährleisten, sind von allen Teilnehmern und den davon betroffenen Personen die nachstehende Betriebsordnung genauestens zu befolgen:

§ 1
Der Ablauf des Flugbetriebes obliegt den Weisungen des Hauptbetriebsleiters. In seiner Abwesenheit kann der Hauptbetriebsleiter seine Rechte und Pflichten an einen bei der NÖ Landesregierung gemeldeten und vom Vorstand der Flugunion Seitenstetten-Biberbach eingesetzten Betriebsleiter-Stellvertreter deligieren.
Das Betreten, Begehen und Befahren der Betriebspiste, sowie der Sicherheitsstreifen, der Abstellflächen, der Halle und des Hallenvorfeldes ist nur Personen gestattet, welche mit dem Flugbetrieb vertraut und damit beschäftigt sind. Das Befahren der Piste mit dem Traktor(ausgenommen Windenschlepp und Pisteninstandhaltung) oder Kraftfahrzeugen ist nur zur Startstelle und zurück und nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse erlaubt.

§ 2
Gäste, Zuschauer und nicht zum Flugbetrieb gehörenden Personen, insbesondere Kinder haben sich nur in den dafür festgelegten und gekennzeichneten Flächen aufzuhalten.
Diese Personen dürfen auch nicht für Flugbetriebliche Tätigkeiten herangezogen werden.Erwachsene tragen für das Verhalten ihrer Kinder die volle Verantwortung. Interessenten ist die Besichtigung der Anlagen, der Einrichtungen und der Fluggeräte außerhalb der Zuschauerräume nur in kleinen, überschaubaren Gruppen, unter Führung einer befugten Person gestattet.Personen die sich teilweise oder dauernd nicht im Besitz ihrer geistigen Kräfte befinden, sind vom Flugbetrieb auszuschließen und vom Platz zu weisen. Hunde, sowie auf dem Platz mitgebrachte Tiere sind an der Leine zu führen.

§ 3
Die auf dem Flugplatzgelände notwendigen anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten sind nach vorheriger Absprache mit dem Betriebsleiter bzw. einem seiner Stellvertreter, möglichst außerhalb der Betriebszeiten durchzuführen.
Hiefür eingesetzte Personen müssen eine entsprechende Einweisung erhalten, damit sie sich in jedem Falle bei eventuell in notgeratenen Luftfahrzeugen richtig verhalten. Außerdem sind die landwirtschaftlichen Maschinen mit aus der Luft am Boden gut erkennbaren Zeichen (gelbe Fahne) zu versehen. Bei Arbeiten die unbedingt während der Betriebszeiten durchgeführt werden müssen, ist der Flugbetrieb einzustellen und das Sperrkreuz auszulegen.

§ 4
Im Hangar sind folgende Tätigkeiten verboten:
Aufladen von Batterien aller Art, das Anlassen von Triebwerken von Luftfahrzeugen, das Be- und Enttanken von Fahr- und Luftfahrzeugen, das Lagern von Treib- und leicht brennbaren Stoffen, das Einstellen von nicht zum Betrieb erforderlichen Fahrzeugen und Geräten.Bei Wartungsarbeiten ist das Reinigen mit brennbaren Flüssigkeiten verboten.
Das absolute Rauchverbot im Hangar und auf dem Vorfeld ist unbedingt zu beachten.
Außerdem ist auf größte Reinhaltung zu achten. Für Schäden während der Hangarierung von Luftfahrzeugen übernimmt der Verein keine Haftung. Personen welche beim Hangarieren Schäden an Luftfahrzeugen und Geräten verursachen, sind verpflichtet diese dem Betriebsleiter unverzüglich zu melden. Luftfahrzeuge dürfen nur händisch aus dem Hangar zu den Abstellflächen gebracht werden.

§ 5
Das Hallenvorfeld (asphaltierter Teil) sowie der Zufahrtsweg hinter dem Hangar ist für Einsatzfahrzeuge, den Betriebsleiter und seine Helfer unbedingt freizuhalten. Alle auf dieser Fläche befindlichen Flugzeuge müssen so abgestellt werden, dass das Aus- und Einräumen der im Hangar abgestellten Fluggeräte ungehindert möglich ist.

§ 6
Abstellflächen dienen zum Abstellen von Luftfahrzeugen sowie zum Auf- und Abrüsten von Segelfugzeugen. Motorbetriebene Luftfahrzeuge müssen so abgestellt werden, dass sie beim Anlassen der Triebwerke und in der weiteren Folge beim Rollen zur Betriebspiste mit ihrem Luftstrom keinen Schaden an abgestellten Segelflugzeugen anrichten können, sowie dieser nicht gegen den Zuschauerraum und den offenen Hangar gerichtet ist. Propellergetriebene Flugzeuge dürfen nicht mit der Hand an der Luftschraube angeworfen werden. Außerdem dürfen solche Flugzeuge erst dann in Betrieb genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Das Aus- und Einsteigen bei laufendem Triebwerk ist grundsätzlich verboten.

§ 7
Beim Flugbetrieb ist jeder Pilot verpflichtet, den Betriebsleiter bzw. dessen Stellvertreter von seinem fliegerischen Vorhaben zu unterrichten.
Piloten welche erstmals vom Flugplatz der Flugunion Seitenstetten-Biberbach starten, haben entsprechende Einweisungsflüge dafür vorgesehenen Checkpiloten, bzw. Lehrern zu absolvieren. Rollen oder starten ohne die entsprechende Berechtigung und Erlaubnis des Betriebsleiters ist nicht gestattet. Den Anordnungen des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters ist unbedingt Folge zu leisten..

§ 8
Beim Platzrundenverkehr haben sich Motorflugzeuge in die nördliche Platzrunde, Segelflugzeuge und Motorsegler mit abgestelltem Triebwerk in die südliche Platzrundeeinzuordnen.
Für den Segelflug gilt als Position ein Punkt südlich der Piste querab des geplanten Aufsetzpunktes. In der Position sind nur Rechtskreise zu fliegen.
Motorsegler, welche im Motorflug fliegen, haben die nördliche Platzrunde zu benutzen. Wollen diese dann als Segelflugzeug landen, so ist das Triebwerk abzustellen und die Piste in mindestens 300 m über Grund in der Mitte zur südlichen Position zu überqueren.
Die letzte Kurve zum Endanflug ist von allen Flächenflugzeugen in einer Höhe von mindestens 100 m über Grund zu beenden.
Kurven unter 100 m sowie Tiefflüge im Flugplatzbereich zwecks Angeberei und Gefallsucht sind auf alle Fälle zu unterlassen.
Landungen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Piste und der Sicherheitsstreifen in der Verlängerung der Landerichtung hindernisfrei sind.
Die von der Flugunion Seitenstetten-Biberbach erlassenen und von der NÖ Landesregierung festgelegten Anflugverfahren und Platzrunden sind unbedingt einzuhalten.
Der Überflug von verbautem Gebieten ist unbedingt zu vermeiden.

§ 9
Ein Landeanflug über Luftfahrzeuge die auf der Piste zum Start vorbereitet werden, ist grundsätzlich verboten. Das Überfliegen von Ortschaften unter 300 m ist verboten.

§ 10
Bei Segelflugbetrieb mittels Startwinde darf erst gestartet werden sobald der Windenfahrer, der Startleiter und auch der Winker überzeugt sind, dass der für den Start erforderliche Luftraum frei von anfliegenden Luftfahrzeugen ist. Das Schleppseil ist am Pistenrand so auszulegen, dass rollende, startende und
landende Luftfahrzeuge nicht behindert werden. Liegt das Seil bereits auf der Piste, so ist das Starten bzw. Landen anderer Flugzeuge nicht mehr gestattet und zuerst der Windenstart auszuführen.
Das Ausziehen des Seils mit dem Traktor hat möglichst kontinuierlich, nur bei besetzter Startwinde und entsprechend leicht gebremster Seiltrommel zu erfolgen. Windenfahrer müssen ebenfalls einen Berechtigungsnachweis besitzen. Der Windenfahrer muss in ständiger Funkverbindung mit dem Betriebsleiter stehen.
Gelandete Segelflugzeuge sind unverzüglich aus der Piste zu ziehen.

§ 11
Die Betankung von Flugzeugen hat ausschließlich am befestigten Teil der Tankstelle zu erfolgen. Das Betanken aus Kanistern oder ähnlichen Behältnissen ist strengstens verboten.

Nachstehende Punkte sind besonders zu beachten:
a) Erdung des Luftfahrzeuges
b) Blechtasse unterstellen
c) Tankliste kontrollieren und leserlich ausfüllen
d) die angeführten Punkte an der Tankstelle sind genauestens zu beachten.

§ 12
Leergebinde von Ölen und Schmierstoffen sind von jenen Personen die Wartungen durchführen, den Vorschriften entsprechend, zu entsorgen.
( nicht am Flugplatz ).
Für alle anderen Abfälle gelten die Vorschriften der Mülltrennung.

§ 13
Bei Grundschulungen ist der Ausbildungsleiter und dessen Fluglehrer für die gesetzeskonforme Ausbildung verantwortlich. Der Vorstand der Flugunion Seitenstetten-Biberbach behält sich vor, Fluglehrer abzulehnen oder zuzulassen.
Ein Beginn einer Schulung ist nur nach Einzahlung von Mitgliedsbeitrag und Einschreibgebühr möglich.
Die Einzahlungsnachweise sind den Betriebsleiter od. Kassier unaufgefordert vor Beginn der Ausbildung vorzuweisen.
An Samstagen ist ab 15:00 Uhr Ortszeit, sowie an Sonn- und Feiertagen keine Grundschulung möglich.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Mitglieder verpflichtet sind, für die Einhaltung dieser Betriebsordnung zu sorgen.
Der Vorstand der Flugunion Seitenstetten-Biberbach behält sich allfällige Änderungen dieser Betriebsordnung vor.
Gegen diese Vorschrift verstoßende Mitglieder erhalten je nach der Schwere des Verstoßes entweder Start – bzw. Platzverbot.

Seitenstetten, 7.April 1998

Der Vorstand